Durchsetzung der Beamtenrechte

Was wir für Sie tun können:

 

Nachfolgend finden Sie Beispiele, wie wir Ihnen mit Ihrem beamtenrechtlichen Anliegen weiterhelfen können.

Selbstverständlich handelt es sich hierbei lediglich um einen Auszug aus unserem Leistungsspektrum.

Jedes Mandat ist ein Einzelfall und wird mit der größtmöglichen Sorgfalt von uns bearbeitet.

Ihr rechtliches Anliegen und das weitere Vorgehen untersuchen und erörtern wir gemeinsam mit Ihnen

im persönlichen Gespräch, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

 
 
  • Vorgehen bei Rückforderungen von Besoldungs- und
    Versorgungsleistungen
  • Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall
  • Erlass einer Regelungsanordnung mit Ziel der
    Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  • Widerspruch bei Entlassung eines Beamten auf
    Probe
  • Klageverfahren wegen Entfernung eines
    Dienstvorgangs aus der Personalakte
  • Klage auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
  • Antrag auf Gewährung von Ehrenschutz
  • Klage auf Bescheinigung eines
    Beförderungsbegehrens
  • Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung bzw.
    Aufhebung einer solchen
  • Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
  • Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung
  • Verpflichtungsklage auf Versetzung zu einer anderen
    Dienststelle
  • Widerspruch gegen eine Abordnungsverfügung des –
    Dienstherrn
    etc.

Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an uns unter der Telefonnummer  02992/4411
und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit unserem Experten auf diesem Gebiet Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Herrn Rechtsanwalt Kay Hofheinz.

Gern dürfen Sie uns Ihre Angelegenheit auch per E-Mail schildern: kanzlei@hofheinz-partner.de.

Als weiteren Service bieten wir Ihnen an, dass Vollmachtformular für uns von unserer Homepage herunterzuladen und an uns zu übersenden, sodass wir schnellstmöglich für Sie tätig werden können.
…zur Mandantenvollmacht

Eine möglicherweise weitere Entfernung Ihres Wohn- oder Tätigkeitsortes zu unserer Kanzlei stellt kein Hindernis für eine Mandatierung dar.

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