Diziplinarverfahren

Maßnahmen, von denen Sie betroffen sein können:

Verweis

Geldbuße

Kürzung der Dienstbezüge

Zurückstufung im Dienstgrad

Entfernung aus dem Dienst

Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts

Zwangsurlaub

ect..

Das Disziplinarrecht stellt eine Teilmaterie des Beamtenrechts dar. Regelungsinhalt dieses Gebiets ist das Verhalten im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beschäftigter Personen, insbesondere die Ahndung von Dienstvergehen. Dienstvergehen sind im Beamtenrecht begangene Pflichtverletzungen – gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig. Disziplinarrecht bzw. Disziplinarverfahren betreffen Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, Beamte auf Zeit, Probe oder Widerruf sowie auch Ehrenbeamte.

Sollten Sie einmal von einem Disziplinarverfahren betroffen sein, helfen wir Ihnen mit unserer langjährigen und tiefgreifenden Erfahrung auf diesem Gebiet gern weiter. Insbesondere unterstützen wir Sie energisch darin, gegen das Disziplinarverfahren vorzugehen, beispielsweise durch:
Einlegung eines Widerspruchs, Vorgehen gegen eine Disziplinarklage, Stellung des Antrags auf Aussetzung vorläufiger Maßnahmen, Erwirkung einer Einstellungsverfügung, Antrag auf Begnadigung etc..

Unser Bemühen ist es, eventuell gegen Sie eingeleitete Disziplinarmaßnahmen in ihrer Wirkung zu beseitigen oder zumindest zu minimieren.

Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an uns unter der Telefonnummer  02992/4411
und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit unserem Experten auf diesem Gebiet Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Herrn Rechtsanwalt Kay Hofheinz.

Gern dürfen Sie uns Ihre Angelegenheit auch per E-Mail schildern: kanzlei@hofheinz-partner.de.

Als weiteren Service bieten wir Ihnen an, dass Vollmachtformular für uns von unserer Homepage herunterzuladen und an uns zu übersenden, sodass wir schnellstmöglich für Sie tätig werden können.
…zur Mandantenvollmacht

Eine möglicherweise weitere Entfernung Ihres Wohn- oder Tätigkeitsortes zu unserer Kanzlei stellt kein Hindernis für eine Mandatierung dar.

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